1Samstag, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. 2Aus dienstlichen Gründen kann an diesen Tagen, an Sonntagen und an gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst befohlen oder angeordnet werden.
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 6.3.2025 I Nr. 78