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Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten – SAZV

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(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht anzuwenden.

(2) 1Zeiten, während derer Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes verrichtet werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt.
2Das gilt auch für Freistellungszeiten, die aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes resultieren.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25