(1) 1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen.
2Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten.
3Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei:
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(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.