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Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten – SAZV

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Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie möglich halten und nach Phasen extremer Belastung Zeiten der Regeneration gewähren.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25