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Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten – SAZV

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(1) 1Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin oder des Soldaten Rechnung tragen.
2Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

(2) 1Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren, mit einer erheblichen körperlichen Belastung oder mit erheblicher geistiger Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen.
2§ 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25