(1) 1Für Soldatinnen und Soldaten, die Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte oder als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in einer Werft ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2030 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten.
2Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten
(3) 1Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben und deren höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat.
2Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr.
3Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben: