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Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten – SAZV

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1Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
2Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25