print

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds – RSG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital).
2Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) 1Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden.
2Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
§ 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25