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Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds – RSG

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Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur

1.
Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und
3.
Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 aufgenommen hat.

Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
§ 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25