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Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds – RSG
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§ 3 Zweck des Fondsvermögens
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Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur
1.
Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach
§ 651r
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
, auch in Verbindung mit
§ 651w
Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
,
2.
Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und
3.
Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den
Nummern 1
und
2
aufgenommen hat.
Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
§ 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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