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Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds – RSG

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(1) Das Geschäft eines Reisesicherungsfonds besteht

1.
in der Bildung und Verwaltung eines Fondsvermögens und
2.
im Abschluss und in der Durchführung von Absicherungsverträgen nach § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1Das Geschäft des Reisesicherungsfonds muss auf die Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein.
2Eine Gewinnausschüttung aus dem Fondsvermögen darf nicht stattfinden.

(3) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds kann nur von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt werden, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union hat, das Geschäft des Reisesicherungsfonds ausüben, wenn ihre Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wesentlichen entspricht und die Kapitalgesellschaft geeignet ist, die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen in vergleichbarer Weise zu erfüllen.

Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
§ 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25