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Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds – RSG

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1Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen.

Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
§ 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25