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Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds – RSG

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1Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät.
2In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:
3

1.
die Interessen des Bundes und der Länder,
2.
die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
3.
die Interessen der Verbraucher.

Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
§ 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25