Rohmilchgüteverordnung – RohmilchGütV

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(1) 1Übernimmt ein Abnehmer erstmals Rohmilch von Erzeugern, hat er dies der Landesstelle spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Ereignis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
2Stellt er eine Übernahme vorübergehend oder dauerhaft ein oder nimmt er eine vorübergehend eingestellte Übernahme wieder auf, hat er dies der Landesstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) 1In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Abnehmers;
2.
das Datum des jeweiligen Ereignisses;
3.
bei einer vorübergehenden Einstellung die voraussichtliche Dauer der Einstellung.

(3) 1Liegt ein Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vor, hat der Abnehmer dies der Landesstelle mitzuteilen und dazulegen.
2Insbesondere hat er bezüglich einer Konstellation nach Nummer 1 darzulegen, welche Rohmilchmenge durchschnittlich übernommen wird.
3Ändert sich die übernommene Rohmilchmenge eines Abnehmers dahingehend, dass er die Grenze des § 2 Absatz 2 Nummer 1 überschreitet oder unterschreitet, hat der Abnehmer dies der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.

(4) Zur Überprüfung der mitgeteilten Angaben und des Umstandes, ob Abnehmer ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind, kann die Landesstelle einen Abgleich mit den Registrierungen der Lebensmittelunternehmer vornehmen, die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgen.

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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