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Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch – RohmilchGütV

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(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

(2) 1Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern:
2

1.
um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;
2.
um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.

(3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25