Zur Förderung der Güte von Rohmilch regelt diese Verordnung die Güteprüfung der Rohmilch und die Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß dem Ergebnis der Güteprüfung.
(1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch anzuwenden, die
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohmilch, die von einem Abnehmer übernommen wird,
(3) 1Zur Feststellung der täglichen Übernahmemenge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 ist die übernommene Rohmilchmenge des Vorjahres heranzuziehen.
2Wird die Rohmilchmenge des Vorjahres voraussichtlich wesentlich unterschritten oder überschritten oder bestand der Abnehmer im Vorjahr noch nicht, ist die voraussichtliche Übernahmemenge von Rohmilch für das laufende Jahr zu schätzen.
(1) 1Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
2
(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen.
(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind von der Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Der Abnehmer hat jede von ihm übernommene Rohmilch einer Güteprüfung nach den Abschnitten 2 und 3 zu unterziehen und das Ergebnis der Güteprüfung bei der Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch nach Abschnitt 4 zu berücksichtigen.
(2) 1Besteht die Gegenleistung für die übernommene Rohmilch nicht in einem Entgelt, ist das Ergebnis der Güteprüfung bei der Gegenleistung in vergleichbarer Weise zu berücksichtigen.
2Erfolgt keine Gegenleistung, entfällt dadurch nicht die Pflicht zur Güteprüfung.
(3) Übernimmt ein Abnehmer von einem Erzeuger die Rohmilch in voneinander getrennter Weise, hat er auch die Güteprüfung der jeweiligen Rohmilch getrennt vorzunehmen und entsprechend das Ergebnis der Güteprüfung bei der Bezahlung der Rohmilch getrennt zu berücksichtigen.
(4) Die Kosten der Güteprüfung trägt der Abnehmer.
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Hauptsitz des Abnehmers.
(2) Falls der Hauptsitz des Abnehmers außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Rohmilch jedoch vom Abnehmer nach der Übernahme oder vom Erzeuger zum Zwecke der Übernahme an einen Ort innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, ist dieser Ort für die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle maßgeblich.
(3) 1Sind mehrere Orte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 maßgeblich, kann der Abnehmer mit Zustimmung der betroffenen Landesstellen einen dieser Orte als maßgeblich bestimmen.
2Besteht für alle Orte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nur ein zuständiger Verwaltungssitz des Abnehmers und befindet sich dieser Verwaltungssitz nicht an einem dieser Orte, kann der Abnehmer mit Zustimmung der betroffenen Landesstellen auch den Ort des Verwaltungssitzes als maßgeblich bestimmen.
(1) Der Abnehmer hat bei jeder Rohmilchübernahme eine Probenahme unter Beachtung der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 durchzuführen.
(2) Die Probenahme hat an dem Ort zu erfolgen, an dem der Abnehmer die Rohmilch von dem Erzeuger übernimmt.
(3) Erfolgt die Übernahme unter Verwendung eines Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probenahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden.
(4) 1Erfolgt die Übernahme nicht durch einen Milchsammelwagen, dürfen nur Anlagen zur Probenahme verwendet werden, die hinsichtlich der Repräsentativität der Proben sowie der Verschleppung zu einem Ergebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Absatz 2 entspricht.
2Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anlage zur Probenahme die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
(5) Übernimmt ein Abnehmer innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 5 000 Liter Rohmilch, darf er die Probenahme
(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen.
(2) 1Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen.
2Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)
(1) 1Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung über die Sachkunde zu belegen.
2Diese Bescheinigung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über die Sachkunde erworben.
(2) 1Nach Abschluss des Lehrgangs hat der Veranstalter den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen.
2Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig und kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.
(3) 1Der Bescheinigung über die Sachkunde gleichgestellt sind Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der dort geltenden Anforderungen ausgestellt wurden, wenn die in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten.
2Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen eine gleichwertige Zuverlässigkeit bei der Probenahme gewährleisten.
3Wird dies nicht belegt, kann die Landesstelle dem betreffenden Probenehmer die Probenahme untersagen.
(4) 1Jeder Veranstalter von Lehrgängen über die Sachkunde benötigt zur Durchführung der Lehrgänge eine Zulassung durch die Landesstelle.
2Die Zulassung ist bei der Landesstelle zu beantragen.
3Die örtliche Zuständigkeit für die Lehrgänge richtet sich nach dem Hauptsitz des Veranstalters.
4Zu den Voraussetzungen der Zulassung können die Länder nähere Vorschriften erlassen.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie
(2) 1Der Nachweis darf für jeden Probenehmer nur einmal ausgestellt werden.
2Er ist unverzüglich nach der Einführung auszustellen und darf höchstens drei Monate ab der Ausstellung gültig sein.
(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abnehmers den Nachweis um höchstens weitere drei Monate verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unterbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten würde.
(4) 1Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probenahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in die Probenahme einzuführen.
2Unterläuft dem Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den Nachweis des Probenehmers unverzüglich einzuziehen und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüglich zu beenden.
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)
(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, haben während der Probenahme und des von ihnen durchgeführten Transports der von ihnen beprobten Rohmilch die Bescheinigung über die Sachkunde oder den Nachweis über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme mitzuführen.
(2) Hält der Probenehmer die Pflicht zum Mitführen nicht ein, kann die Landesstelle die Probenahme durch den betreffenden Probenehmer untersagen.
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)
(1) 1Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlangen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen.
2Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.
(2) Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann die Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme durch den entsprechenden Probenehmer untersagen.
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)
(1) Eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen darf nur verwendet werden, wenn
(2) 1Für Anlagen zur Probenahme gelten die in Teil 1 „Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung“ und Teil 2 „Typprüfung“ der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ festgelegten Anforderungen.
2Abweichend von Nummer 4.1.2 des Teils 1 müssen die Proben in einem Temperaturbereich von mindestens 2 Grad Celsius und höchstens 8 Grad Celsius gelagert werden können.
(3) 1Die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen sind von einer Prüfstelle vorzunehmen.
2Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen des Teils 3 „Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw.
3Typprüfungen durchführen“ der DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ voraus.
(4) Die Prüfstelle hat über jede bestandene Hauptprüfung und über jede bestandene Wiederholungsprüfung unverzüglich nach Abschluss der Prüfung einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln.
(5) 1Anlagen zur Probenahme, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, werden vorbehaltlich des Satzes 2 den Anlagen zur Probenahme nach Absatz 1 gleichgestellt.
2Die Anlagen zur Probenahme müssen hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung ein Ergebnis gewährleisten, das den in Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht.
3Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Voraussetzung erfüllt ist.
(1) 1Ist für den Abnehmer erkennbar, dass eine Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr genügt, darf diese Anlage nicht mehr verwendet werden.
2Die Einstellung der Verwendung nach Satz 1 ist unverzüglich vom Abnehmer der Landesstelle mitzuteilen.
(2) 1Ergibt eine erneute Hauptprüfung durch die Prüfstelle, dass die Anlage zur Probenahme den in § 12 Absatz 2 genannten Anforderungen wieder genügt, darf die Anlage wieder verwendet werden.
2Die Prüfstelle hat über die bestandene Hauptprüfung unverzüglich einen Prüfbericht auszustellen und diesen unverzüglich dem Abnehmer zu übermitteln.
3Der Abnehmer hat den Prüfbericht unverzüglich nach Erhalt der Landesstelle zu übermitteln.
(3) 1Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, ist die Verwendung der dieser DIN-Norm entsprechenden Anlagen zur Probenahme ein Jahr nach dem Außerkrafttreten einzustellen.
2Wenn die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach Außerkrafttreten der DIN 11868:2016-03 bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen genügt, die in einer späteren Fassung der DIN 11868 enthalten sind, bedarf es keiner Einstellung der Verwendung.
(4) Die Landesstelle kann die Verwendung einer Anlage zur Probenahme für Milchsammelwagen untersagen, wenn der Abnehmer
(1) 1Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist.
2Die Zulassung setzt die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 voraus.
(2) 1Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
2Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.
(4) Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Bestandteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.
(1) 1Genügt eine zugelassene Prüfstelle den in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannten Anforderungen nicht mehr, hat sie die Hauptprüfungen und die Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probenahme unverzüglich einzustellen.
2Stellt eine zugelassene Prüfstelle die Prüfungen nach Satz 1 ein, hat sie die Einstellung der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.
3Die Landesstelle entzieht der Prüfstelle anschließend die Zulassung.
(2) 1Ist zu erwarten, dass eine zugelassene Prüfstelle den Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 nur vorübergehend nicht genügt, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen.
2Solange die Zulassung ruht, darf die Prüfstelle keine Hauptprüfungen und keine Wiederholungsprüfungen für Anlagen zur Probenahme vornehmen.
3Lässt die Landesstelle die Zulassung ruhen, hat sie gleichzeitig eine Frist zu bestimmen, bis zu deren Ablauf von der Prüfstelle nachzuweisen ist, dass sie den Anforderungen wieder genügt.
4Erfolgt der Nachweis durch die Prüfstelle fristgerecht, ist das Ruhenlassen durch die Landesstelle zu beenden.
5Erfolgt kein fristgerechter Nachweis durch die Prüfstellen, entzieht die Landesstelle die Zulassung.
(3) 1Tritt die DIN 11868:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen“ außer Kraft, erlischt die Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach dem Außerkrafttreten.
2Weist die Prüfstelle spätestens zehn Monate nach dem Außerkrafttreten gegenüber der Landesstelle nach, dass sie die Anforderungen, die sich aus einer späteren Fassung der DIN 11868 ergeben, erfüllt, bleibt die Zulassung bestehen.
3Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.
(4) Ist die Prüfstelle Bestandteil der Landesstelle, ist die in Absatz 3 Satz 1 und 2 enthaltene Übergangsregelung entsprechend anzuwenden.
(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt.
(2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauftragen.
(3) 1Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist.
(4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport auszurichten hat.
(+++ § 16 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 4 +++)
Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.
(1) Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungszeitpunkte und die Untersuchungsergebnisse für alle Proben eines Kalendermonats bis spätestens zum Ablauf des fünften Werktags des auf die Untersuchungen folgenden Kalendermonats an den Abnehmer zu übermitteln.
(2) 1Ergibt eine Güteuntersuchung das Vorhandensein eines Hemmstoffs, einer Gesamtkeimzahl von über 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter oder einer somatischen Zellzahl von über 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, hat die Untersuchungsstelle den Abnehmer unverzüglich über das Vorhandensein zu unterrichten.
2Anschließend hat der Abnehmer den Erzeuger unverzüglich darüber zu unterrichten.
3Ist im Rahmen der Güteuntersuchung ein bestimmter Hemmstoff identifiziert worden, sind die Unterrichtungen auch auf den betreffenden Hemmstoff zu beziehen.
(3) 1Die Art und Weise der Unterrichtung nach Absatz 2 ist zwischen Erzeuger, Abnehmer und Untersuchungsstelle zu vereinbaren.
2Dabei kann insbesondere die Unterrichtung mittels des Zugangs zu einer Datenbank vorgesehen werden.
(1) 1Die Untersuchungsstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle.
2Die Zulassung setzt voraus, dass die Untersuchungsstelle bezüglich der Güteuntersuchung
(2) 1Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
2Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 beizufügen.
3In dem Antrag hat sich die Untersuchungsstelle zu verpflichten, die Ergebnisse der Ringuntersuchungen derjenigen Stelle mitzuteilen, die für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Akkreditierung zuständig ist, falls diese Stelle die Untersuchungsstelle zu einer solchen Mitteilung auffordert.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersuchungsstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Untersuchungsstelle.
(4) 1Wird die Güteuntersuchung ganz oder teilweise von einer Untersuchungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, die in dem jeweiligen Staat für die Durchführung von Güteuntersuchungen zugelassen ist und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 in gleichwertiger Weise erfüllt, gilt diese Untersuchungsstelle als nach dieser Verordnung zugelassen.
2Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1, hat der Abnehmer auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anforderungen erfüllt sind.
(5) Eine Stelle, die nicht zugelassen ist, darf keine Güteuntersuchungen nach dieser Verordnung vornehmen.
(1) 1Erfüllt eine Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen.
2Die Einstellung der Güteuntersuchungen und diejenige Voraussetzung, die nicht mehr erfüllt wird, hat die Untersuchungsstelle der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.
3Die Landesstelle entzieht anschließend die Zulassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn der von der Landesstelle verlangte Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 nicht erbracht wird.
(3) 1Ist zu erwarten, dass die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur vorübergehend nicht erfüllt oder im Fall des Absatzes 2 einen Nachweis nach § 19 Absatz 4 Satz 2 vorlegen wird, kann die Landesstelle die Zulassung ruhen lassen.
2Solange die Zulassung ruht, darf die Untersuchungsstelle keine Güteuntersuchungen vornehmen.
(4) Tritt eine in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte DIN-Norm außer Kraft, erlöschen zwei Jahre nach dem Außerkrafttreten Zulassungen, die auf eine Akkreditierung nach der jeweiligen DIN-Norm gestützt sind.
(5) 1Weist die Untersuchungsstelle spätestens 22 Monate nach dem Außerkrafttreten einer in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten DIN-Norm der Landesstelle nach, dass sie über eine Akkreditierung verfügt, die auf eine spätere Fassung der DIN EN ISO/IEC 17025 gestützt ist, bleibt die Zulassung bestehen.
2Die Landesstelle bestätigt das Fortbestehen der Zulassung durch Bescheid.
(+++ § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 2 Satz 4 +++)
(1) 1Die Untersuchungsstelle hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung gemäß den in Anlage 3 bestimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird.
2Sieht Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtliches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren vor, kann zwischen diesen Verfahren gewählt werden.
(2) 1Die Untersuchungsstelle kann bei der Landesstelle die Nutzung eines nicht in Anlage 3 aufgeführten Untersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses Untersuchungsverfahren ein in Anlage 3 aufgeführtes Untersuchungsverfahren aktualisiert und mindestens gleich geeignet ist.
2In dem Antrag sind von der Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen.
3Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Landesstelle die Nutzung dieses Untersuchungsverfahrens durch die Untersuchungsstelle zulassen.
4Durch die Zulassung gilt das Untersuchungsverfahren
(3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet, unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Zulassung eines Untersuchungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 3.
(1) 1Der Abnehmer hat bezogen auf alle Gütemerkmale mit Ausnahme der Gütemerkmale Hemmstoffe und Gefrierpunkt für jeden Kalendermonat einen Mittelwert gemäß Anlage 2 Abschnitt G nach Satz 2 zu bilden.
2Die Mittelwertbildung muss bis zum Ablauf des Folgemonats vorgenommen werden.
3Fehlt ein Mittelwert, gilt für das jeweilige Gütemerkmal die monatliche Güteprüfung als nicht durchgeführt.
(2) Der Abnehmer kann die Mittelwertbildung für alle oder für einzelne Gütemerkmale durch eine Untersuchungsstelle vornehmen lassen.
(3) Lässt der Abnehmer die Mittelwertbildung für den Fettgehalt oder den Eiweißgehalt von einer Untersuchungsstelle vornehmen, hat er der Untersuchungsstelle das Volumen in Liter oder das Gewicht in Kilogramm für jede einzelne Rohmilchmenge, aus der die untersuchten Proben stammen, mitzuteilen.
(1) Überschreitet der Abnehmer bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, hat er die Ergebnisse aller Güteuntersuchungen dieses Zeitraums in die Mittelwertbildung und die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen.
(2) 1Der Abnehmer darf bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, nicht unterschreiten.
2Nur in folgenden Fällen darf er die Mindestanzahl unterschreiten:
3
(1) Wenn die Untersuchungsstelle bei einem Erzeuger nicht die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, erreicht, hat sie den Abnehmer und die für den Abnehmer zuständige Landesstelle darüber spätestens fünf Tage nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums unter Angabe des Erzeugers zu unterrichten.
(2) 1Wird der Abnehmer über eine Unterschreitung nach Absatz 1 unterrichtet und hat er die Güteuntersuchung der Proben des Erzeugers in dem betreffenden Zeitraum von mehr als einer Untersuchungsstelle vornehmen lassen, ist von ihm nach Satz 2 die für ihn zuständige Landesstelle darüber zu unterrichten, ob die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unter Berücksichtigung der Güteuntersuchungen aller Untersuchungsstellen erreicht wurde.
2Die Unterrichtung der Landesstelle hat spätestens zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen.
(1) Der Abnehmer darf ein anderes als in § 3 Absatz 1 Nummer 5 genanntes Gütemerkmal nur zu einem Bestandteil der Güteprüfung machen, wenn dies zwischen ihm und dem Erzeuger vereinbart ist.
(2) 1Die Vereinbarung muss bezüglich des anderweitigen Gütemerkmals die Mindestanzahl der in einem bestimmten Zeitraum vorzunehmenden Güteuntersuchungen und, falls erforderlich, eine Mittelwertbildung festlegen.
2Wird eine Mittelwertbildung vereinbart, ist zusätzlich festzulegen, wie der Mittelwert bestimmt wird.
(3) Wird ein anderweitiges Gütemerkmal Bestandteil der Güteprüfung, sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Güteprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Bestimmt Anlage 3 für ein anderweitiges Gütemerkmal ein Untersuchungsverfahren, ist nur dieses Untersuchungsverfahren zu nutzen.
2Liegt keine derartige Bestimmung vor, hat die Untersuchungsstelle ein Untersuchungsverfahren aus denjenigen Untersuchungsverfahren auszuwählen, für die sie akkreditiert ist.
(5) 1Der Abnehmer kann im Falle eines Hemmstoffnachweises, in dessen Rahmen kein bestimmter Hemmstoff identifiziert wurde, die betreffende Probe anschließend dahingehend untersuchen, welcher Hemmstoff zu dem Hemmstoffnachweis geführt hat.
2Die Untersuchung muss auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Verfahren erfolgen.
3Das Ergebnis der Untersuchung hat der Abnehmer innerhalb von fünf Tagen nach der Untersuchung dem betreffenden Erzeuger mitzuteilen.
(1) 1Die Untersuchungsstelle hat den Abnehmer über das verwendete Hemmstofftestsystem sieben Tage vor dessen erstmaliger Verwendung oder dessen Wechsel zu unterrichten.
2Wird nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ein anderes Hemmstofftestsystem verwendet, bedarf es keiner Unterrichtung.
(2) Der Abnehmer hat allen Erzeugern, deren Proben von der nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtenden Untersuchungsstelle untersucht werden, unverzüglich nach der Unterrichtung mitzuteilen, welches Hemmstofftestsystem verwendet wird.
(1) 1Der Abnehmer hat jegliche Rohmilch, die in seinem Betrieb oder in einem von ihm bestimmten Betrieb ankommt, vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und Cephalosporine zu testen.
2Für den Schnelltest sind Untersuchungsverfahren zu verwenden, die in Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind.
(2) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle die von ihm zur Verwendung vorgesehenen Schnelltestarten spätestens vierzehn Tage vor ihrer jeweiligen erstmaligen Verwendung mitzuteilen.
(3) 1Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Milch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen.
2Bei der Untersuchung hat die Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das über die in der Hemmstofftabelle aufgeführten Hemmstoffe hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar sind.
(4) 1Zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 Satz 1 hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle unverzüglich nach dem Nachweis der Hemmstoffe die betreffenden Proben zur Verfügung zu stellen sowie die Art des verwendeten Schnelltests und das Ergebnis des Schnelltests mitzuteilen.
2Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 werden auf die in Anlage 2 Abschnitt D festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet.
(+++ § 27 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 4 +++)
(1) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer die in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des § 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe vorzuuntersuchen, wenn
(2) Nach der Voruntersuchung sind die voruntersuchten Proben wieder zu verschließen, als voruntersucht zu kennzeichnen und vom Abnehmer unverzüglich einer Untersuchung durch eine Untersuchungsstelle entsprechend § 27 Absatz 3 Satz 1 zuzuführen.
(3) 1Zur Durchführung der Untersuchung hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle Folgendes mitzuteilen:
2
(4) Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 und auf die Anrechnung der Untersuchungen § 27 Absatz 5 entsprechende Anwendung.
(1) 1Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst wurde, auf ein Gütemerkmal
(2) 1Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, sofern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfahren hat.
2Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersuchung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet werden.
(3) 1Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersuchung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen.
2Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mitgeteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalendermonat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.
(1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilogramm zu bezahlen.
(2) 1Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der Übernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von Liter in Kilogramm vorzunehmen.
2Dabei ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden.
(+++ § 30 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2
§ 30 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
(1) 1Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und für jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:
2
(2) 1Unterscheidet der Abnehmer hinsichtlich des Kaufpreises zwischen verschiedenen Arten von Rohmilch, insbesondere zwischen konventionell und ökologisch erzeugter Rohmilch, kann er in der Milchgeldabrechnung für die jeweils betroffenen Erzeuger die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ausschließlich oder zusätzlich auf die jeweilige Art der Rohmilch beziehen.
2Dabei ist kenntlich zu machen, auf welche Art der Rohmilch sich die Angaben beziehen.
(3) In der Milchgeldabrechnung sind gesondert sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 und 33 auszuweisen und zu begründen.
(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
(5) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln.
(+++ § 31 Abs. 4 und 5: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2
§ 31 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
(2) 1Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern:
2
(3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
(1) 1Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.
2Dies gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige Gütemerkmale beruhen.
(2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht, Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
(1) 1Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen.
2§ 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleistung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen.
2§ 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.
(1) 1Der Abnehmer hat zu jeder Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme innerhalb eines Monats nach der Einführung Folgendes aufzuzeichnen:
2
(2) 1Der Abnehmer hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Ergebnisses der Güteuntersuchung Folgendes aufzuzeichnen:
2
(3) 1Der Abnehmer hat zu jedem Schnelltest auf Hemmstoffe innerhalb eines Monats nach der Durchführung des Schnelltests Folgendes aufzuzeichnen:
2
(4) Der Abnehmer hat für jede Mittelwertbildung innerhalb eines Monats nach der Mittelwertbildung die für die Mittelwertbildung herangezogenen Güteuntersuchungen und die Berechnung des Mittelwerts aufzuzeichnen.
(5) 1Der Abnehmer hat für jede Untersuchung zur Identifizierung eines Hemmstoffs innerhalb eines Monats nach der Durchführung der Untersuchung Folgendes aufzuzeichnen:
2
(1) 1Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
2
(2) 1Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:
2
(1) Der Abnehmer hat
(2) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 1 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.
(3) Die Untersuchungsstelle hat die Schriftstücke zu der Teilnahme an den Ringuntersuchungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 2 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.
(4) Die Prüfstelle hat alle im Zusammenhang mit den Hauptprüfungen und Wiederholungsprüfungen stehenden Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Ende des Monats, in dem die jeweilige Prüfung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterlagen sind von der jeweils aufbewahrungspflichtigen Person der Landesstelle auf Verlangen vorzulegen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) 1Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden.
2Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Anforderungen an die Sachkunde und an den Nachweis der Sachkunde nach Landesrecht.
(2) 1Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung als zugelassen.
2Eine solche Untersuchungsstelle muss bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach § 19 Absatz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der entsprechenden Nachweise mitteilen.
3Erfüllt die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landesstelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen.
4§ 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
| 1 | 2 | 3 |
|---|---|---|
| Hemmstoffgruppe | Umfang des Nachweises | Hemmstoffe/Rückstandshöchstmenge in µg/kg |
| 1. Penicilline | alle Hemmstoffe | Benzylpenicillin / 4 |
| Oxacillin / 30 | ||
| Cloxacillin / 30 | ||
| Amoxicillin / 4 | ||
| Ampicillin / 4 | ||
| 2. Cephalosporine | mindestens zwei Hemmstoffe | Cefalexin / 100 |
| Cefalonium / 20 | ||
| Cefapirin / 60 | ||
| Cefazolin / 50 | ||
| mindestens ein Hemmstoff | Cefoperazon / 50 | |
| Ceftiofur / 100 | ||
| Cefquinom / 20 | ||
| 3. Aminoglykoside | mindestens ein Hemmstoff | Streptomycin / 200 |
| Dihydrostreptomycin / 200 | ||
| Gentamicin / 100 | ||
| Kanamycin / 150 | ||
| Neomycin / 1500 | ||
| 4. Makrolide und Lincosamide | mindestens ein Hemmstoff | Erythromycin / 40 |
| Tylosin / 50 | ||
| Lincomycin / 150 | ||
| Pirlimycin / 100 | ||
| 5. Sulfonamide | mindestens ein Hemmstoff | Sulfadimidin / 100 |
| Sulfadoxin / 100* | ||
| Sulfamethoxypyridazin / 100* | ||
| 6. Tetracycline | mindestens ein Hemmstoff | Tetracyclin /100 |
| Chlortetracyclin / 100 | ||
| Oxytetracyclin / 100 | ||
| 7. Chinolone | mindestens ein Hemmstoff | Enrofloxacin / 100 |
| Ciprofloxacin / 100 | ||
| Marbofloxacin / 75 |