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Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch – RohmilchGütV

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(1) 1Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist.
2Die Zulassung setzt die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 voraus.

(2) 1Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
2Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.

(4) Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Bestandteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25