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Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch – RohmilchGütV

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(1) 1Die §§ 7 bis 11 sind erst ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden.
2Bis zu diesem Zeitpunkt richten sich die Anforderungen an die Sachkunde und an den Nachweis der Sachkunde nach Landesrecht.

(2) 1Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung als zugelassen.
2Eine solche Untersuchungsstelle muss bis zum 1. Januar 2022 die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 erfüllen und dies der nach § 19 Absatz 3 zuständigen Landesstelle unter Beifügung der entsprechenden Nachweise mitteilen.
3Erfüllt die Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nicht oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung gegenüber der Landesstelle, hat sie die Güteuntersuchungen unverzüglich einzustellen.
4§ 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25