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Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch – RohmilchGütV

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(1) 1Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.
2Dies gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige Gütemerkmale beruhen.

(2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht, Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.

(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25