print

Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch – RohmilchGütV

arrow_left arrow_right

(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen.

(2) 1Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen.
2Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25