(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen.
(2) 1Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen.
2Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)