(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.
(2) 1Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen.
2Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 1 +++)