Rohmilchgüteverordnung – RohmilchGütV

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(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.

(2) 1Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen.
2Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 1 +++)

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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