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Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch – RohmilchGütV

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(1) 1Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
2

1.
das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
2.
die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
3.
die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
4.
die Namen der Teilnehmer;
5.
eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2) 1Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:
2

1.
den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
2.
den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
3.
das Datum des Eingangs;
4.
die Art der Konservierung;
5.
das Datum der Untersuchung;
6.
die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
7.
die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
8.
das Ergebnis der Güteuntersuchung.

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25