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Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch – RohmilchGütV

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(1) 1Die Untersuchungsstelle hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung gemäß den in Anlage 3 bestimmten Untersuchungsverfahren vorgenommen wird.
2Sieht Anlage 3 für ein Gütemerkmal sowohl ein amtliches Verfahren als auch ein alternatives Verfahren vor, kann zwischen diesen Verfahren gewählt werden.

(2) 1Die Untersuchungsstelle kann bei der Landesstelle die Nutzung eines nicht in Anlage 3 aufgeführten Untersuchungsverfahrens beantragen, wenn dieses Untersuchungsverfahren ein in Anlage 3 aufgeführtes Untersuchungsverfahren aktualisiert und mindestens gleich geeignet ist.
2In dem Antrag sind von der Untersuchungsstelle die Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen.
3Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Landesstelle die Nutzung dieses Untersuchungsverfahrens durch die Untersuchungsstelle zulassen.
4Durch die Zulassung gilt das Untersuchungsverfahren

1.
für die Untersuchungsstelle und
2.
für die diese Untersuchungsstelle beauftragenden Abnehmer
als Untersuchungsverfahren im Sinne der Anlage 3.

(3) Das Land, in dem sich die Landesstelle befindet, unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Zulassung eines Untersuchungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 3.

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25