Rohmilchgüteverordnung – RohmilchGütV

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(1) 1Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlangen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen.
2Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.

(2) Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann die Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme durch den entsprechenden Probenehmer untersagen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

Geändert durch Art. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Ersetzt V 7842-1-7 v. 9.7.1980 I 878, 1081 (MilchGüV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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