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Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden – QEWV

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Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden.

Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25