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Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden – QEWV

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(1) 1Der Verband hat einen Bericht einzureichen, der einen Überblick über seine folgenden satzungsmäßigen Tätigkeiten in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gibt:
2

1.
die Tätigkeiten zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, insbesondere auch über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Unterlassungsklagengesetz, sowie
2.
die Informations- und Beratungstätigkeit zu Fragen des lauteren Wettbewerbs.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband seine Informations- und Beratungstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 durch dafür verwendetes Informationsmaterial und Unterlagen über einzelne Beratungen nachweist, aus denen sich ergibt, zu welchem Zeitpunkt die Beratungen stattfanden und welche Fragen Gegenstand der Beratung waren.

(3) 1Von Verbänden, die schon Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder andere vergleichbare Ansprüche durch Abmahnungen oder gerichtlich geltend gemacht haben, kann das Bundesamt für Justiz für die letzten zwölf Monate vor der Antragstellung auch eine Übersicht über Folgendes verlangen:
2

1.
die ausgesprochenen Abmahnungen, die beantragten einstweiligen Verfügungen und die erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und der gerichtlichen Verfahren waren,
2.
den beigetriebenen Aufwendungsersatz aufgrund von Abmahnungen,
3.
die vereinbarten Vertragsstrafen,
4.
die von Abgemahnten gezahlten Vertragsstrafen,
5.
die Ausgaben für Abmahnungen und gerichtliche Verfahren.

Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25