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Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden – QEWV

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1Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
2

1.
jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und
2.
den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.

Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25