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Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden – QEWV

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(1) 1Ein qualifizierter Verbraucherverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
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1.
jede Änderung seiner Angaben, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen sind, und
2.
den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.

(2) 1Jeweils zum 30. Juni eines Jahres hat ein qualifizierter Verbraucherverband, der nicht unter § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Mitglieder des qualifizierten Verbraucherverbands waren.
2Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden.
3Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Geändert durch Art. 11 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25