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Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV

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Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26