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Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV

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(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26