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Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen – PflAFinV

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(1) Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals für das Jahr 2020.

(2) Die Angaben nach § 22 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erhoben.

(3) Die Angaben nach § 22 und § 23 sind bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres dem zuständigen statistischen Landesamt zu melden, erstmals zum 15. Februar 2021.

Zukünftige amtl. Langüberschrift, Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkürzung: Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV) (ab 1.1.2026; 2025 I Nr. 259)
Zuletzt geändert durch Art. 3a G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Änderung durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25