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Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen – PflAFinV

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1Hilfsmerkmale sind:
2

1.
Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
2.
für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,
3.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

Zukünftige amtl. Langüberschrift, Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkürzung: Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV) (ab 1.1.2026; 2025 I Nr. 259)
Zuletzt geändert durch Art. 3a G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Änderung durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25