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Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV

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1Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt unberührt.
2Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26