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Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV

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1In den unternehmensinternen Risikoberichten im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Berichterstattung gegenüber dem Vorstand dienen, ist darzulegen, wie im Rahmen des Risikomanagements die Durchführung reiner Beitragszusagen berücksichtigt wurde.
2Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben des § 39 einzugehen.

Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 10 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26