1Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen. 2Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis20 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Änderung durch Art. 4 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft