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Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV

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1Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen.
2Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 10 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26