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Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV

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1Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden, sind anzulegen.
2Für die Anlage dieser Beiträge sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Änderung durch Art. 4 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26