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Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung – PFAV

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(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen.

(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25