(1) Die Mindestzuführung gemäß § 14 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden um
(2) 1Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:
| aKE – Rz – Sv + RE + üE. |
(3) Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans wird durch eine Reduzierung der Mindestzuführung gemäß Absatz 1 grundsätzlich nicht berührt.