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Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung – PFAV

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(1) Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).

(2) 1Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses.
2Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.

(3) Als Formular für den Solvabilitätsnachweis ist das in Anlage 4 festgelegte Muster zu verwenden.

(4) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25