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Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung – PFAV

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(1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben des § 42b entsprechen.

(2) 1Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht.
2Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25