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Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV

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1Wird die Leistung als Kapitalzahlung in Raten erbracht, werden für die Ermittlung der Raten die §§ 29 bis 31 entsprechend angewendet.
2Dabei sind in den Barwerten die Zahlungsströme der Kapitalzahlung anzusetzen.

3Die Berechnung der Leistungen und ihrer Mindesthöhen wird getrennt für die Gruppe der Empfänger einer lebenslangen Zahlung und für die Gruppe der Empfänger von Raten einer Kapitalzahlung durchgeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Änderung durch Art. 4 G v. 16.1.2026 I Nr. 14 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26