(1) 1Pensionsfonds haben eine elektronische Fassung der folgenden sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:
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(2) 1Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder im Sinne des § 128 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen.
2In dem Original des Geschäftsberichts ist ferner vom Aufsichtsrat der Bericht des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen.
3Die handschriftliche Unterzeichnung nach Satz 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden.
4Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat.