print

Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung – PFAV

arrow_left arrow_right

(1) 1Bei Pensionsfonds hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben:

1
2 „Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter den Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist.
3

(2) 1Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Verantwortliche Aktuar zu erklären, dass die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird.
2In beiden Fällen ist die Erklärung um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25