Passgesetz – PassG

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(1) 1Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig.
2Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Absatz 3 sind sie sechs Jahre gültig.

(2) (weggefallen)

(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

(4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.

(5) (weggefallen)

(6) § 7 Absatz 2 bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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