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Passgesetz – PassG

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Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.

Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 256
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25