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Passgesetz – PassG

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8), gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.

Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 256
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25