(1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn
(2) 1Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist.
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz 4.