Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung – ODV

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Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§  1 Geltungsbereich
§  2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Pflichten der Wirtschaftsakteure

§  3 Hersteller
§  4 Bevollmächtigte
§  5 Einführer
§  6 Vertreiber
§  7 Eigentümer
§  8 Betreiber
§  9 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber
§ 10 Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 3

Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte

§ 11 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung
§ 12 Neubewertung der Konformität
§ 13 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
§ 14 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung

Abschnitt 4

Benennende Behörde und Benannte Stellen

§ 15 Benennende Behörde
§ 16 Benennungsverfahren
§ 17 Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde
§ 18 Rechte und Pflichten der Benannten Stellen
§ 19 Koordinierung der Benannten Stellen

Abschnitt 5

Marktüberwachung

§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 21 Marktüberwachungsstrategie
§ 22 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
§ 23 Formale Nichtkonformität

Abschnitt 6

Informations- und Meldepflichten

§ 24 Meldeverfahren
§ 25 Schnellinformationssystem
§ 26 Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 7
Notfallverfahren
§ 27 Anwendung der Notfallverfahren
§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten
§ 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung
§ 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Ordnungswidrigkeiten



Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit


Anlagen

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
 
Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)
 
Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen
Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Änderung durch Art. 1 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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