(1) 1Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig:
(2) 1Die Länder teilen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die zuständigen Stellen mit.
2Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.
(3) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein.
2An dem Erfahrungsaustausch nehmen teil: