Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung – ODV

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(1) 1Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig:

1.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,
2.
das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID,
3.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.

(2) 1Die Länder teilen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die zuständigen Stellen mit.
2Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.

(3) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein.
2An dem Erfahrungsaustausch nehmen teil:

1.
die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständigen Stellen sowie
2.
die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Änderung durch Art. 1 V v. 6.7.2026 I Nr. 200 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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