(1) 1Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein Fall formaler Nichtkonformität vor, fordert die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben.
2Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:
(2) Besteht die formale Nichtkonformität nach Ablauf der festgelegten Frist fort, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um