(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde bei einer Kontrolle nach § 22 Absatz 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, obwohl sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur auf,
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet.
(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm gesetzten Frist keine angemessenen Maßnahmen nach Absatz 1, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen in Hinblick auf die in § 22 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke.
(4) 1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige nationale Maßnahme oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um
(5) 1Hat die Kontrolle nach Absatz 1 ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, erhebt die Marktüberwachungsbehörde die Kosten ihrer Amtshandlungen.
2Die Kosten sind von dem betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.