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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse – NotAktVV

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(1) 1Das Urkundenverzeichnis wird getrennt nach Kalenderjahren geführt.
2Die Eintragungen jedes Kalenderjahres sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(2) 1Die Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen sind in der Reihenfolge des Datums ihrer Vornahme einzutragen.
2Ist eine Eintragung versehentlich unterblieben, so ist sie unter der nächsten fortlaufenden Nummer nachzutragen.
3Ist eine Eintragung versehentlich mehrfach erfolgt, so ist die wiederholte Eintragung als gegenstandslos zu kennzeichnen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2021 II 1282
Änderung durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25