(1) 1Nach Abschluss jedes Kalenderjahres sind die Eintragungen, die für dieses Kalenderjahr im Urkundenverzeichnis vorgenommen wurden, zeitnah in eine Datei zu exportieren.
2Die Datei ist mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars zu versehen.
(2) 1Die in die Datei exportierten Eintragungen sind bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Aufbewahrungsfristen zu speichern.
2Die Speicherung hat im Elektronischen Urkundenarchiv zu erfolgen, wenn die Bundesnotarkammer eine besondere Funktion dafür vorsieht.
(3) 1Werden an den Eintragungen im Urkundenverzeichnis Änderungen vorgenommen, so dass diese nicht mehr mit den in die Datei exportierten Eintragungen übereinstimmen, sind die Eintragungen erneut zu exportieren.
2Die Absätze 1 und 2 gelten insoweit entsprechend.
3Die Datei mit den früher exportierten Eintragungen bleibt gespeichert.
4Es genügt, wenn der erneute Export nur die Eintragungen umfasst, an denen die Änderungen vorgenommen wurden.
(+++ § 19 Abs. 2 und 3: Zur Geltung vgl. § 29 Abs. 2 +++)