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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse – NotAktVV

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(1) 1Nach Abschluss jedes Kalenderjahres sind die Eintragungen, die für dieses Kalenderjahr im Urkundenverzeichnis vorgenommen wurden, zeitnah in eine Datei zu exportieren.
2Die Datei ist mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars zu versehen.

(2) 1Die in die Datei exportierten Eintragungen sind bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Aufbewahrungsfristen zu speichern.
2Die Speicherung hat im Elektronischen Urkundenarchiv zu erfolgen, wenn die Bundesnotarkammer eine besondere Funktion dafür vorsieht.

(3) 1Werden an den Eintragungen im Urkundenverzeichnis Änderungen vorgenommen, so dass diese nicht mehr mit den in die Datei exportierten Eintragungen übereinstimmen, sind die Eintragungen erneut zu exportieren.
2Die Absätze 1 und 2 gelten insoweit entsprechend.
3Die Datei mit den früher exportierten Eintragungen bleibt gespeichert.
4Es genügt, wenn der erneute Export nur die Eintragungen umfasst, an denen die Änderungen vorgenommen wurden.

(+++ § 19 Abs. 2 und 3: Zur Geltung vgl. § 29 Abs. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2021 II 1282
Änderung durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25